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      Alle Mühlen 
      waren aus Konkurrenz-gründen bis 1815 Bannmühlen, d.h. ei-ne bestimmte 
      Anzahl Dörfer war an ei-ne Mühle gebannt. Nur an diese durfte das Mahlgut 
      abgeführt werden. Eine Zunftordnung der Müllergenossenschaft von 1504 
      besagt: 'Damit kein Mühlen-genosse beim Mahlen gestört, abge-drängt oder 
      ihm das Wasser abge-graben wurde, regelte eine Zunft-ordnung das 
      friedliche Miteinander'.   | 
      
       
      
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      So 
      ist zu erklären, warum die Nieder-dielfener Mühle unmittelbar an der 
      Gemarkungsgrenze zu Flammersbach liegt. In der belgisch-französischen Zeit 
      wurde 1807 das alte Mühlenbannrecht aufgehoben. Damit verloren die Mühlen 
      ihre Stammkundschaft. Sie waren ge-zwungen, bessere Leistung und 
      niedri-gere Preise anzubieten.  |